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Sind heimliche Aufnahmen vor Gericht zulässig?

Jeder kennt diese Szenen: Eine betrogenen Freundin oder Ehefrau filmt heimlich, wie der Mann fremdgeht. Oder Privatdetektive filmen verdeckt. Aber ganz so einfach ist das tatsächlich gar nicht, denn viele dieser Aufnahmen entstehen häufig rechtswidrig und sind deswegen nicht vor Gericht verwendbar. Genauso, wie das auch mein Ermittlerduo aus Rex Jordan und Henry herausfinden müssten, als er die Villa der Zielperson mit einer Drohne überwachte. Wären solche Aufnahmen vor Gericht überhaupt zulässig?

Tonaufnahmen

Grundsätzlich muss gesagt sein, dass sich heimliche Audiomitschnitte generell nicht verwenden lassen. Im Gegenteil: Nimmt man eine Person gegen deren Wissen auf, so begeht man sogar den Straftatbestand der „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ und kann mit einer Geldstrafe, oder gar Haft bis zu 3 Jahren verurteilt werden!

Dieses Gesetz gibt es, um Privates auch privat bleiben zu lassen. Damit soll verhindert werden, dass einem jedes auch unachtsam ausgesprochenes Wort angelastet werden kann. Auch in der Schule sind Mitschnitte, etwa des Unterrichts, strafbar, auch für Jugendliche!

Besonders brisant sind dabei Audio- als auch Videoaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich, z.B. in Toiletten oder Umkleiden. Diese sind vor Gericht nicht zulässig, strafbar und dürfen genauso wenig verbreitet werden. Verbreitet jemand an einer Schule etwa ein Video eines anderen Schülers in prekärer Situation (auf der Toilette, in der Umkleide, etc.) macht sich dieser Schüler strafbar! Da verstehen Richter und Richterinnen auch keinen Spaß.

Daher sind auch private Gespräche wenig verwendbar. Was aber möglich ist, wenn einem z.B. ein böses Telefonat mit dem Vermieter bevorsteht, ist es einen Zeugen beim Telefonat dabei zu haben und das Telefon auf laut zu stellen. Darüber muss die andere Gesprächsperson, also der Vermieter in diesem Beispiel, aber auch unterrichtet werden. Zeugen bei Bild- und Tonaufnahmen helfen dabei eine Zulässigkeit des Materials vor Gericht durchzusetzen. Deswegen sollten auch Privatdetektive besser immer zu zweit sein.

 

Videoaufnahmen

Jeder von uns hat das Recht am eigenen Bild, muss also gefragt werden, bevor er aufgenommen wird. Das gilt auch bei Aufnahmen die heimlich entstehen. Videos ohne Ton hingegen durften in Einzelfällen auch schon ohne Einverständnis in Gerichtsprozessen verwendet werden. Übrigens sind diese Persönlichkeitsrechte auch der Grund dafür, dass Menschen, die auf der Straße interviewt werden, zumeist verpixelt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie aber nutzbar. Die Echtheit des Videos muss gegeben sein, damit z.B. gestellte Situationen nicht falsch bewertet werden. Dafür muss die Entstehung des Videos ebenso nachvollziehbar sein. Man muss also angeben können, wo das Video wie entstanden ist, mit Datums-, Orts- und Zeitangabe. Genauso muss auch der Kameratyp genannt werden können. Dann können durch einen Richter oder eine Richterin auch solche heimlichen Aufnahmen, etwa für die Ermittlungsarbeit der Polizei, freigegeben werden.

 

Dokumente & Handy

Das sind Tabubereiche. Das eigene Handy gilt als privater Raum und die Inhalte dürfen in der Regel nicht vor Gericht verwendet werden. Sogar, wenn das Handy keinen Sperrcode hat, sind die Daten nicht verwendbar.

Bei Dokumenten kommt es ganz drauf an. Liegen sie lose und für jeden Vorbeigehenden sichtbar auf dem Schreibtisch, dann sind sie zumeist vor Gericht verwendbar, da sie jeder gefunden haben könnte. Hier wird die Fahrlässigkeit des Dokumentenurhebers zum Glücksfall. Anders sieht es aus, wenn man die Dokumente aus einem Schrank herauskramt oder gar aus einem Safe befreit. Das gilt als Diebstahl und verstößt zum einen gegen den Datenschutz, zum anderen sind solche beschafften Dokumente unter nahezu gar keinen Umständen gerichtlich anerkennbar.

 

Es ist also recht schwierig private und heimliche Aufnahme gerichtlich zu verwerten. Am besten ist es ohnehin mit der Polizei zusammen zu arbeiten. Diese genießt in ihrer Ermittlungsarbeit Sonderrechte und kennt sich aus, was die Beschaffung von richterlich verwertbarem Beweismaterial angeht.

Das hätte wohl auch Henry aus meinem Roman tun sollen. Ein Glück für ihn, dass das nicht verfolgt wurde.

 


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Kommentare: 2
  • #1

    TaB (Sonntag, 15 Dezember 2019 06:19)

    Hallo,

    zwar stimmt es, aber muß dazu sagen wenn zb Kriminalität nachgewiesen wird und es zb vor dem Gericht im Strafverfahren verwendet werden kann als Selbstentlastung kommt es auf den Richter an. Allerdings ist es richtig, dass man je nachdem belangt werden kann.

    Sonst wären Enthüllungen bei Reportern und Eigenschutz bei größeren Intriegen bei Kriminalität zum Schutz für Täter ausgelegt und sollten insofern mit anderen belastenden Materialien bestärkt werden. Ähnlich wie bei Notwehrsituationen. Als Opfer kann man auch belangt werden wenn der Täter über der Notwehr hinaus handelt.

    Lg

  • #2

    Tischer Angelika (Donnerstag, 17 Februar 2022 18:27)

    Ist es zulässig wenn man private Gespräche mit Handy aufgenommen hat und die auf Gericht verwenden wollen..